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Resumen de Auswirkungen staatlicher Rettungsmaßnahmen zugunsten von Kreditinstituten auf die Verlustteilnahme von Genussrechtsinhabern

Michael Arnold, Mathias Gärtner

  • Genussrechte waren bis zur Finanzmarktkrise ein beliebtes Finanzierungsinstrument von Kreditinstituten. Bankaufsichtsrechtlich wird Genussrechtskapital als haftendes Eigenkapital (Ergänzungskapital) qualifiziert, sofern das Genussrechtskapital “bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt” (§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG). Kreditinstitute vermieden es aber, Genussrechtskapital an Verlusten zu beteiligen. Sie nahmen sogar bilanzgestaltende Maßnahmen vor, um Ansprüche der Genussrechtsinhaber bedienen zu können. Entsprechend gab es kaum praktische Fälle zur Verlustbeteiligung von Genussrechtskapital. Seit Beginn der Finanzmarktkrise im Jahr 2007 hat sich das Bild gewandelt: Mehrere Kreditinstitute wiesen Verluste aus, an denen Genussrechtskapital beteiligt wurde. Seitdem beschäftigt die Verlustteilnahme von Genussrechtsinhabern auch Rechtsprechung und Schrifttum. Dabei geht es etwa darum, wie in Genussrechtsbedingungen der Begriff “Bilanzverlust” zu verstehen ist und ob Verlustvorträge bei der Verlustteilnahme zu berücksichtigen sind. Nicht behandelt wurde bislang – soweit ersichtlich – die Frage, wie sich staatliche Unterstützungsleistungen, die einige Kreditinstitute seit Beginn der Finanzmarktkrise erhielten, auf die Verlustteilnahme der Genussrechtsinhaber auswirken.


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