Das neue Recht der Gesellschafterdarlehen knüpft nicht mehr an die Krisenfinanzierung und das damit zusammenhängende Kriterium an, das Darlehen ersetze die an sich gebotene Eigenkapitalzufuhr. Deshalb wird heftig darüber gestritten, ob und bejahendenfalls warum ein Gesellschafter haften soll, wenn ein Gläubiger eine Gesellschaftersicherheit vor Inanspruchnahme der Masse aufgegeben hat. Der Verfasser legt dar, dass sich die Lösung dieser Einzelfrage nur aus methodisch einwandfreier Feststellung der rechtspolitischen Zwecksetzung der am 1. 11. 2008 in Kraft getretenen Regelungen zum Gesellschafterdarlehen ergeben kann, die bis auf den heutigen Tag offenbar für viele ein Rätsel ist.
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