In zwei grundlegenden Entscheidungen hat der BGH unlängst die umstrittene Frage bejaht, ob Bausparkassen in Reaktion auf die Niedrigzinsphase Bausparverträge kündigen dürfen, bei denen die Zuteilungsreife zehn Jahre zurückliegt, ohne dass die Bausparer das Bauspardarlehen abrufen. Der nachfolgende Beitrag skizziert den Inhalt der Entscheidungen und analysiert die Reichweite der vom BGH formulierten Ausnahme. Die vom BGH offengelassene Frage nach der Störung der Geschäftsgrundlage wird ebenso diskutiert wie das Schicksal eines Bonusanspruchs für die Nichtinanspruchnahme des Darlehens im Fall der Kündigung durch die Bausparkasse
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