Die Problematik, wann eine Zahlung an einen Gesellschafter verboten i. S. v. § 30 Abs. 1 GmbHG ist, ist bislang nicht endgültig gelöst. Uneinigkeit besteht vor allem bei der Frage, wann die Bereitstellung von Sicherheiten durch die Tochtergesellschaft gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstößt. Um die an die verbotene Auszahlung gem. § 43 Abs. 3 GmbHG geknüpfte Haftung des Geschäftsführers zu verhindern, behilft sich die Praxis mit der Aufnahme sog. Limitation Languages in den Sicherungsvertrag. Kaum behandelt wurde bisher die Frage nach der Geltung der Limitation Language in der Insolvenz. In dem einzig entschiedenen Fall wurde sowohl im erst- als auch zweitinstanzlichen Urteil entschieden, dass ab der Insolvenz die Limitation Language keine Wirkung mehr entfaltet. Dem ist jedoch nicht so. Bei richtiger Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG und richtiger Auslegung der Limitation Language ergibt sich deren Fortgeltung auch in der Insolvenz
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