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Resumen de Delisting von Aktien in der Insolvenz

Jan Häller

  • Nachdem der BGH in der Rechtssache „Frosta“ unter Aufgabe seiner „Macrotron“-Rechtsprechung entschied, dass ein Rückzug vom regulierten Börsenmarkt weder einen Beschluss der Hauptversammlung noch die Abgabe eines Erwerbsangebots an die Aktionäre erfordere, hat der Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie den Schutz der Anleger gesetzlich geregelt. Voraussetzung eines vollständigen Börsenrückzugs ist nunmehr, dass den Aktionären ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien unterbreitet wird. Dabei hat der Gesetzgeber – mit Ausnahme des nur partiellen Delisting – davon abgesehen, Befreiungen von der Angebotspflicht vorzusehen. Der folgende Beitrag würdigt die Neuregelung unter dem Gesichtspunkt eines Delisting von Aktien in der Insolvenz und geht dabei insbesondere der Frage nach, inwieweit die Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre im Insolvenzverfahren erforderlich ist und wer für die Entscheidung über ein Delisting nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist.


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