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Der wirtschaftlich tätige gemeinnützige Verein – Zur Auslegung des § 21 BGB

  • Autores: Stephan Schauhoff, Christian Kirchhain
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 37, Nº. 39, 2016, págs. 1857-1865
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Der II. Zivilsenat des BGH steht vor grundlegenden Entscheidungen zum Vereinsrecht: Darf sich ein eingetragener Verein, der wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt ist, am Markt wirtschaftlich betätigen, wenn er mit seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten unmittelbar seinen steuerbegünstigten Satzungszweck verfolgt? Die Frage nach der vereinsrechtlichen Zulässigkeit wirtschaftlicher Tätigkeiten eines gemeinnützigen Idealvereins hat kürzlich hohes öffentliches Interesse gefunden, nachdem beim AG München angeregt wurde, den FC Bayern München e. V. wegen behaupteter Rechtsformverfehlung aus dem Vereinsregister zu löschen. Zwei demnächst zu erwartende Entscheidungen des BGH werden für eine Vielzahl gemeinnütziger Vereine in Deutschland von existenzieller Bedeutung in Bezug auf ihre Rechtsform sein. Im folgenden Beitrag begründen die Verfasser ihre Rechtsauffassung, dass § 21 BGB und das sog. Nebenzweckprivileg die Ausübung wirtschaftlicher Aktivitäten, die der Erfüllung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke dienen, zulässt. § 21 BGB kann, wie es der ganz überwiegenden Praxis der Vereinsregister in Deutschland entspricht, so ausgelegt werden, dass bei gemeinnützigen Vereinen, die ihre Tätigkeit (auch) durch Entgelte oder staatliche Zuschüsse finanzieren, der Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Für eine grundlegende Neuordnung des Vereinsrechts ist kein Grund ersichtlich.


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