Der Beitrag befasst sich mit dem praktisch wichtigen Fall, dass ein Nachtragsliquidator dem angeblichen Gläubiger der gelöschten GmbH einen angeblichen Anspruch gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer erfüllungshalber abtritt. Nahezu alle damit zusammenhängenden Rechtsfragen sind vollständig ungeklärt, vor allem in Bezug auf das darin zu erkennende Anerkenntnis des Nachtragsliquidators. Der Verfasser legt dar, dass die dogmatische Grundregel der Bindung eines Anerkenntnisses in diesem Sonderfall nicht gilt. Dies wird aus drei Parallelkonstellationen hergeleitet, die ebenfalls von der Anspruchsverwertung im Gläubigerinteresse handeln.
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