§ 69 AO gehört zu den Klassikern der steuerrechtlichen Haftungsnormen. Im Rahmen des eröffneten Verfahrens kennt der Insolvenzverwalter diese Norm regelmäßig nur aus der „Beobachterstellung“, wenn die bisherigen Vertreter der Insolvenzschuldnerin von den Finanzbehörden in Anspruch genommen werden. Doch auch den Insolvenzverwalter kann die Haftung nach § 69 AO treffen; insbesondere dann, wenn er Steuerschulden aufgrund von Masseunzulänglichkeit nicht begleichen kann.
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