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Resumen de Organhaftung für Kartellbußgelder

Christian Kersting

  • Vielfach wird die Auffassung vertreten, eine Gesellschaft könne bei ihren Organen für gegen sie verhängte Kartellbußgelder entweder keinen oder jedenfalls einen nur eingeschränkten Regress nehmen. So hat sich das LAG Düsseldorf kürzlich für einen vollständigen Regressausschluss ausgesprochen. Die Konstruktion eines allgemeinen oder auf das Kartellrecht beschränkten Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbegrenzung kann allerdings de lege lata nicht überzeugen. Dem steht das klare gesetzgeberische Bekenntnis zur Schadenskompensation im Interesse der Gesellschaft entgegen. Eine Einschränkung der Haftung ergibt sich jedoch aus der Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung. Dabei führt die kartellrechtliche Wertung, dass der Gesellschaft der illegal erzielte Kartellgewinn nicht verbleiben darf, zu einer gegenüber den allgemeinen Grundsätzen abweichenden Verteilung der Beweislast. Die Gesellschaft muss nachweisen, dass in Höhe des gegenüber dem Organ geltend gemachten Schadens die Nachteile aus dem Kartell dessen Vorteile überwiegen.


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