Spätestens seit der erfolgreichen Durchführung eines Scheme of Arrangement („SoA“) zur Reduzierung der Schuldenlast des schwäbischen Parkplatzbetreibers Apcoa scheint sich das SoA als ein ideales Sanierungsinstrument für eine finanzielle Sanierung auch außerhalb Englands zu etablieren – nicht nur für deutsche Unternehmen, sondern weit über Europa hinaus. So zeigen prominente Beispiele aus der jüngeren Zeit, wie die deutsche Apcoa oder die spanische Codere, dass eine erfolgreiche Restrukturierung unter Nutzung eines SoA offensichtlich gelingen kann. Andere Fälle zeigen, dass mit dem SoA zumindest ein Drohszenario aufgebaut wird, um außergerichtliche Einigung mit widerspenstigen Gläubigern zu erleichtern. So hatte die in Indonesien beheimatete Indah Kiat (über ihre niederländische Finanzierungstochter) bereits die Durchführung des Verfahrens beantragt, bevor es zu einer außergerichtlichen Einigung kam, und auch über den deutschen Spezialchemiehersteller HC Starck wurde öffentlich berichtet, dass das SoA der geeignete Ausweg sei, wenn man sich nicht mit allen Kreditgebern einigen könne. Zweifellos bietet das SoA für deutsche Unternehmen und ihre Gläubiger im Sanierungsfall wesentliche Vorteile gegenüber dem derzeitigen deutschrechtlichen Insolvenzinstrumentarium und scheint leicht zu erreichen, da die englischen Gerichte nicht verlangen, dass der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Interesses („COMI“) in England liegen muss. Die englischen Gerichte waren insgesamt bei der Anwendung großzügig, nun zeichnen sich aber restriktivere Tendenzen ab. Von besonderer Relevanz für die nach deutschem Insolvenzrecht Verantwortlichen ist die kaum diskutierte Frage, ob der zwingende Insolvenzantragsgrund der Überschuldung durch ein in Vorbereitung befindliches SoA länger als für die dreiwöchige Antragsfrist überwunden werden kann.
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