Bei Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft, die sein Kapitalkonto übersteigt, ist nach heute überwiegender Meinung der Mehrbetrag in der Handelsbilanz den Kapitalkonten der verbleibenden Gesellschafter zu belasten. Im Folgenden soll gezeigt werden, dass diese Belastungen Ausfluss der Bilanztechnik sind, die nicht zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung aus § 172 Abs. 4 HGB führen.
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