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Grundrechtsleerlauf bei juristischen Personen – Insolvenzverwalterbeschluss des BVerfG im Kreuzfeuer der Kritik: Zugleich Besprechung BVerfG v. 12. 1. 2016 – 1 BvR 3102/13, ZIP 2016, 321

  • Autores: Michael Kleine-Cosack
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 37, Nº. 16, 2016, págs. 741-748
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Das BVerfG hat im Beschluss vom 12. 1. 2016 (ZIP 2016, 321) die Beschränkung der Insolvenzverwalterbestellung auf natürliche Personen in § 56 InsO als verfassungsgemäß bewertet. Die Entscheidung ist ein weiteres Beispiel für den seit Jahren vor allem beim Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG praktizierten „Grundrechtsverzicht“ in der Judikatur der „Hüter der Verfassung“. Der 1. Senat des BVerfG begründet das Totalverbot eines Zugangs juristischer Personen zur Insolvenzverwaltung mit der Notwendigkeit einer effektiven Staatsaufsicht, obwohl er deren relative Bedeutungslosigkeit in der Praxis einräumen muss. Das Verbot wird auch als erforderlich bezeichnet, da im Fall der Zulassung einer juristischen Person die Bestellung eines ausübenden Verwalters kein gleich geeignetes Mittel sei, obwohl es das Gericht explizit billigt, dass der einzelne Verwalter aufgrund gesellschaftsinterner Bindungen nicht selbstständig handeln kann. Schließlich wird die Angemessenheit des Verbots damit begründet, dass die Gesellschaften mittelbar Zugang hätten über ihre Mitarbeiter, was auf einen vollständigen Grundrechtsleerlauf der juristischen Personen hinausläuft. Es bleibt das Geheimnis des BVerfG, warum nur im Insolvenzverwaltungsbereich ein Betätigungsverbot für Gesellschaften Geltung beanspruchen soll. Die Entscheidung wird – auch europarechtlich – keinen Bestand haben, zumal sie selbst in der Begründung die Unhaltbarkeit des in Rede stehenden Verbots unfreiwillig deutlich macht.


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