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Resumen de Der Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren und im eröffneten Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners

Gerhard Pape, Volker Schultz

  • Durch das am 1. 3. 2012 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. 12. 2011 (ESUG, BGBl I, 2582) ist geklärt, dass schon im Eröffnungsverfahren ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden kann (vgl. Pape, in: Pape/Uhländer, InsO, 2013, § 67 Rz. 7 ff.). § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und § 22a InsO regeln die Voraussetzungen für die Bestellung dieses vom Gesetz als „vorläufig“ bezeichneten Ausschusses. Die Möglichkeit, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzurichten, besteht auch im Eröffnungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners, welches der Gesetzgeber durch das ESUG in weiten Abschnitten neu geregelt hat. Schon seit Inkrafttreten der InsO kann ein Gläubigerausschuss auch im eröffneten Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners bestellt werden, das eine besondere Form des Regelinsolvenzverfahrens darstellt. In einem vorangegangenen Aufsatz (Pape/Schultz, ZIP 2015, 1662) haben die Verfasser dieses Beitrags die Pflichten der Mitglieder des Gläubigerausschusses im eröffneten Verfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners näher bestimmt. Die nachfolgenden Ausführungen widmen sich der Frage, ob diese Pflichten auf den vorläufigen Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren mit oder ohne Antrag auf Eigenverwaltung und im eröffneten Verfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners übertragen werden können und welche Besonderheiten dabei zu berücksichtigen sind.


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