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Resumen de Gerichtsstandskonkurrenzen im Kapitalmarktrecht – Das Verhältnis zwischen § 32b ZPO und § 14 UWG

Andreas Götz

  • § 32b ZPO weist kapitalmarktrechtliche Klagen erstinstanziell örtlich ausschließlich einem einzigen Gericht zu, um die Durchführung eines Musterverfahrens nach dem KapMuG (vgl. § 1 Abs. 1 KapMuG) zu fördern. Dieses Zusammenspiel droht im Bereich der kapitalmarktbezogenen lauterkeitsrechtlichen Schadensersatzhaftung (§ 9 Satz 1 UWG) zu zerfallen. Dort tritt nämlich der – ebenfalls ausschließliche – Gerichtsstand des § 14 UWG in Konkurrenz zu dem Kapitalmarkt-Gerichtsstand. § 14 UWG führt oft zu einem abweichenden, nicht selten zu einem fliegenden Gerichtsstand, der die Zuständigkeit einer Vielzahl von Gerichten begründet (vgl. § 14 Abs. 2 UWG). Die Konkurrenzlage verschärft sich, nimmt man § 32b Abs. 2 ZPO in den Blick, der den Landesregierungen eine noch weiter gehende und vielfach genutzte Zuständigkeitskonzentration ermöglicht. Es ist prozessrechtswissenschaftliches Allgemeingut, dass Gerichtsstandszuweisungen über Zweckmäßigkeitsregelungen hinausreichen. Umso drängender stellt sich die Frage, ob der skizzierte Einbruch in das gesetzgeberische Musterverfahrenskonzept hinzunehmen ist. Sie ist zu verneinen. Dem Kapitalmarkt-Gerichtsstand muss der Vorrang zukommen.


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