Der VW-Skandal lässt die Frage aufkommen, wie es über viele Jahre hinweg zu deliktischem Handeln in einem der renommiertesten Weltunternehmen aus Deutschland kommen konnte. Bekanntlich gehört die Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zu den Leitungsaufgaben des Vorstands. Ob die Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) in diesem Zusammenhang gilt, ist zweifelhaft. Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, welche Verhaltenspflichten der Geschäftsleiter hat und welche Haftungsrisiken bei deliktischem Verhalten aus der Sphäre des Unternehmens drohen.
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