Ayuda
Ir al contenido

Dialnet


Lo struzzo come primo esempio di analogia legis: un fantasma? Casi-limite della responsabilità per quadru­pedi selvatici, bipedi e animali 'senza zampe'

  • Autores: Andreas Wacke
  • Localización: Quaderni Lupiensi di Storia e Diritto, ISSN 2240-2772, Nº. 4, 2014, págs. 35-52
  • Idioma: italiano
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Die auf Vierfül3er zugeschnittene, im Mittelalter darum "actio quadrupedaria" genannte Tierschadensklage bedurfte bei einer Schadensverursachung durch andere Tiere im römischen Fornular­prozess einer Ergänzung zur "actio utilis". Zoologische Beobachtungen und archäologische Artefakte sprechen dafür, dass bei dem ,,anderen Tier" hauptsächlich an den zweibeinigen Vogel Straul3 gedacht war. Für die aktuelle juristische Methodenlehre ist der Straul3 ein frühes Exempel für die analoge An­wendung einer alten Gesetzesvorschrift. Die entsprechende Anpassung der formula musste allerdings schon der Prätor im ersten Verfahrensabschnitt vornehmen; der von ihm eingesetzte iudex war auf deren wórttliche Auslegung beschránkt. Die unter modernen Autoren umstrittene Voraussetzung, dass für wilde Tiere nach rómischem Recht überhaupt gehaftet werden musste, ist, wenn sie einen Halter hatten, zu bejahen. Spezielle Vorkehrungen gab es überdies gegen das Zusammenbringen von wilden Tieren und von Schlangen an von Menschen frequentierten Orten. Das westrómisch-burgundische Vulgarrecht erstreckte die Haftung unterschiedslos auf Tiere aller Art, auch auf Zweifül3er. Die oströmischen Basiliken erwähnen ausdrücklich Gänse, Falken und Straul3e. Im 1 8 ./19. Jahrhundert kam sogar die Idee auf, in einem zweiten Schritt analoger Rechtsanwendung die Haftung für unzurech­ nungsfähige Menschen auf die über sie aufsichtspflichtige Person zu erstrecken


Fundación Dialnet

Dialnet Plus

  • Más información sobre Dialnet Plus

Opciones de compartir

Opciones de entorno