Fällt eine Gesellschaft in Insolvenz, die nach § 316 HGB prüfungspflichtig ist, wird die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt (§ 155 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Pflicht, den Jahresabschluss prüfen zu lassen, trifft in diesem Fall den Insolvenzverwalter (§ 155 Abs. 1 Satz 2 InsO). Ist für die Prüfung des Jahresabschlusses bereits ein Abschlussprüfer bestellt, stellt sich für den Insolvenzverwalter häufig die Frage, ob er den bestellten Prüfer durch einen Prüfer seines Vertrauens ersetzen kann. Die sich hierbei ergebenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich noch nicht entschieden und sollen nachfolgend beleuchtet werden.
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