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Resumen de Reparaturbedarf am ESUG-Instrumentenkasten

Christian Pleister, Fabian Kunkel

  • Die jüngsten Entscheidungen des BGH (Urt. v. 16. 6. 2016 – IX ZR 114/15, ZIP 2016, 1295) und des AG Hannover (Beschl. v. 1. 7. 2016 – 908 IN 460/16 -2-) zeigen den akuten Reformbedarf hinsichtlich der Begründung von Masseverbindlichkeiten bei vorläufiger Eigenverwaltung und Schutzschirm.

    Die Erleichterung der Unternehmenssanierung durch neue Instrumente wie die vorläufige Eigenverwaltung und den sog. Schutzschirm war das Ziel des ESUG-Gesetzgebers. Ob dies gelungen oder ob nicht im Wettbewerb der Sanierungsstandorte vor allem ein außergerichtliches Sanierungsverfahren erforderlich ist, wird auch vor dem Hintergrund des nunmehr veröffentlichten Richtlinienvorschlags der EU-Kommission betreffend Unternehmensinsolvenzen viel diskutiert. Dabei machen kürzlich ergangene Entscheidungen von Insolvenzgerichten und dem BGH deutlich: Die durch das ESUG angestrebte Erleichterung der Unternehmenssanierung bedarf dringender Klarstellungen bzw. Nachbesserungen der Regelungen zu vorläufiger Eigenverwaltung und Schutzschirm – insbesondere bei Fragen rund um die Begründung von Masseverbindlichkeiten. So droht nach der Entscheidung des Insolvenzgerichts Hannover gar die Ablehnung der vorläufigen Eigenverwaltung wegen der ungeklärten Fragen zur gerichtlichen Ermächtigung für die Begründung von Masseverbindlichkeiten. Noch bedrohlicher für die eigenverwaltenden Organe im Schutzschirm ist die Einordnung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung im Eröffnungsverfahren, die der BGH getroffen hat. Im Folgenden wird anhand dieser jüngsten Rechtsprechung der gesetzgeberische Handlungsbedarf aufgezeigt.


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