Im innerdeutschen unternehmerischen Verkehr finden sich in Verträgen seit einiger Zeit Schiedsvereinbarungen, in denen die §§ 305 – 310 BGB ausgeschlossen werden. Dies mag zwar bei grenzüberschreitenden Konstellationen möglich sein, in rein innerdeutschen Sachverhalten bestehen gegen diese neue Variante des „Rosinenpickens“ aber gewichtige Bedenken. Der Beitrag beschäftigt sich zunächst mit der Frage der Zulässigkeit der Abwahl zwingenden Rechts in reinen Inlandssachverhalten. Sodann wird erörtert, ob und welche Möglichkeiten bestehen, eine solche Vereinbarung anzugreifen
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