Die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Aus einem interessanten Blickwinkel hatte sich unlängst der I. Zivilsenat des BGH mit einer dieser Fragen zu befassen: Die Rechtsanwaltskammer Köln verlangte von einem Versicherungsmakler es zu unterlassen schadensregulierend für einen Versicherer tätig zu werden, da darin die unerlaubte Erbringung einer Rechtsdienstleistung liege. Der Fall bietet Anlass, die Rolle des Versicherungsmaklers sowie die Reichweite des RDG näher zu beleuchten und Folgerungen aus dem Urteil für die Praxis zu ziehen.
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