Noch in diesem Jahr soll § 15a Abs. 4 InsO novelliert werden. Die Vorschrift stellt die Insolvenzverschleppung unter Strafe. Pönalisiert ist sowohl das unterlassene wie verspätete Stellen eines Eröffnungsantrags als auch der nicht richtig gestellte Antrag. Zukünftig soll für diese 3. Variante die Unvollständigkeit maßgebend sein. Der Autor stellt die Diskussion über das zutreffende Verständnis des noch geltenden Rechts vor und setzt sich mit den Problemen des Entwurfs sowie mit einem in der Literatur propagierten Ergänzungsvorschlag auseinander. Im Ergebnis hält er die Novelle nur bei anderer Ausgestaltung für praktikabel und stellt eine Alternative vor
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados