Der Beitrag befasst sich mit dem bislang nur wenig erörterten Phänomen des Cardsharing. Eine besondere Schwierigkeit bei der strafrechtlichen Bewertung besteht im Verständnis des technisch-komplexen Hintergrundes der Materie. Der Schwerpunkt der rechtlichen Überlegungen liegt auf dem Tatbestand des Computerbetruges, § 263a Abs. 1 StGB, dort in der Tathandlungsvariante des „unbefugten Verwendens von Daten“, und bei der Bestimmung eines unmittelbar beim Pay-TV-Anbieter herbeigeführten Vermögensschadens. Daneben werden auch die Tatbestände des § 202a StGB sowie des § 108b Abs. 1 Nr. 1 UrhG erörtert. Außerdem sprechen die Autoren den in diesem Zusammenhang wenig beachteten § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 UWG an.
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