Die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste schafft gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG eine unwiderlegliche Vermutung dafür, dass ausschließlich die in die Gesellschafterliste eingetragenen Personen Inhaber der ihnen zugewiesenen Geschäftsanteile sind und die damit verbundenen Gesellschafterrechte ausüben können. Eine Kompetenz zur Einreichung einer Gesellschafterliste beim Handelsregister liegt gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG beim Geschäftsführer der GmbH. Gesellschafter, die von einem Einziehungsbeschluss bedroht werden oder betroffen sind, sind daher in besonderer Weise auf Eilrechtsschutz angewiesen, insbesondere wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft aus dem “Lager“ der die Einziehung betreibenden Gesellschafter stammt. Das Kammergericht hat im Jahr 2015 (GmbHR 2016, 416 ff.) mehrfach über entsprechende Verfügungsanträge entschieden und sie stets zurückgewiesen. Zwei dieser Entscheidungen werden vorliegend einer kritischen Würdigung unterzogen.
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