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Resumen de Der faktische Geschäftsführer - faktisch oder eine Fiktion

Carsten Peetz

  • Die Gläubiger und gerade auch die Insolvenzverwalter einer GmbH sind bemüht, neben der Gesellschaft auch deren Vertretungsorgan, den Geschäftsführer, für Verbindlichkeiten der GmbH einstehen zu lassen. Ausgehend von der Strafrechtsprechung des BGH wurde der Personenkreis, der den Pflichten des GmbH-Geschäftsführers unterworfen ist, ausgedehnt. Nicht nur die formal wirksam wie unwirksam zu Geschäftsführern Bestellten haben die Pflichten des GmbH-Geschäftsführers zu erfüllen. Jeder faktische Geschäftsführer kann sich strafbar oder schadenersatzpflichtig machen, wenn er gegen die Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers verstößt. Insoweit besteht in Rechtsprechung wie Literatur weitgehend Einigkeit. Streitig sind hingegen die Voraussetzungen, unter denen eine Person faktisch als Geschäftsführer behandelt werden kann. In diesem Beitrag soll ein Überblick gegeben werden, wann eine Person ein faktischer Geschäftsführer ist. Wesentlicher Teil der nachfolgenden Betrachtung ist die Frage, ob als ein notwendiges Kriterium ein Auftreten für die GmbH im Außenverhältnis erforderlich ist oder ob schon eine wesentliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des formalen Geschäftsführers ausreichend ist.


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