Der historische Gesetzgeber des GmbH-Gesetzes sah weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung der “GmbH“ vor. Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten diese. Für die Rechtsfolgen der ordentlichen sowie der außerordentlichen Kündigung existiert keine gesetzliche Regelung. Kern dieses Spannungsverhältnisses ist die Frage, welche Rechte und Pflichten ein Gesellschafter nach Kündigung der “GmbH“ hat. Dieses “Spannungsfeld“ ist Gegenstand dieses Beitrags.
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