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Resumen de Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO n.F

Dominik Skauradszun

  • Mittlerweile wurde die reformierte Europäische lnsolvenzverordnung vom 20.05.2015, die bereits in Kraft getreten ist und mit wenigen - hier nicht relevanten - Ausnahmen ab dem 26.06.2017 anwendbar ist, im Schrifttum mehrfach vorgestellt. In einzelnen Arbeiten wurden auch erste Äußerungen zu den neuen synthetischen Sekundärinsolvenzverfahren gemacht. Der vorliegende Beitrag greift bei den synthetischen Sekundärinsolvenzverfahren nun eines von etlichen schwierigen Detailproblemen heraus, nämlich die in der Praxis besonders drängenden Fragen nach dem Rechtsschutz. Typischerweise werden nämlich nicht alle lokalen Gläubiger mit der »Zusicherung« im Sinne von Art. 36 Abs. 1 EulnsVO und deren Umsetzung durch den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens einverstanden sein. Da Art. 36 A bs. 7-9 EulnsVO spezielle Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnen, werden diese voraussichtlich bald die nationalen Gerichte beschäftigen. Die hier dargestellten Fragen wurden - soweit ersichtlich - im deutschen Schriftum erstmals untersucht.


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