Mit Urteil vom 23.12.2014 hat das LG Frankfurt/M. entschieden, dass eine privatschriftliche Abrede zwischen allen Aktionären unter Beteiligung auch der Aktiengesellschaft als Vertragspartei über eine von Gesetz und Satzung abweichende Gewinnauszahlung (sog. Liquidations- bzw. Erlösverteilungsabrede) mangels Verankerung in der Satzung unwirksam sei. Diese Entscheidung hätte weite Bereiche der Venture Capital-Praxis aus den Angeln gehoben. Die betroffene Aktiengesellschaft legte hiergegen Berufung ein und schloss auf Anregung des OLG Frankfurt/M., das in seiner vorläufigen Beurteilung die Liquidations- bzw. Erlösverteilungsabrede für wirksam erachtete, einen Prozessvergleich, der dem Rechtsschutzbegehren der Aktiengesellschaft in der Hauptsache entsprach. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten zur Gestaltung einer von der Satzung und dem dispositiven Aktienrecht abweichenden Liquidations- bzw. Erlösverteilungsabrede werden im Folgenden ausgehend von dieser gerichtlichen Auseinandersetzung dargestellt.
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