Der Beitrag skizziert Konsequenzen für die fusionskontrollrechtliche Praxis, die sich aus der gesetzlichen Neuregelung des § 277 Abs. 1 HGB durch das BilRuG ergeben. Durch diese ist der Begriff der Umsatzerlöse erweitert worden; er bezieht nun auch die sogenannten atypischen Erlöse ein. In Einzelfällen kann diese Ausdehnung des Umsatzbegriffs einen Zusammenschluss über die relevanten Schwellenwerte heben, der nach der alten Rechtslage noch darunter gelegen hätte. Der Beitrag untersucht ferner auch mögliche Folgen der gesetzlichen Neuregelung für die europäische Fusionskontrolle.
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