Die Abhandlung analysiert die Umsetzung von Art. 19 der Richtlinie 2014/104/EU des Parlamentes und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union („RL“) im Rahmen des neuen § 33f des Regierungsentwurfes der 9. GWB-Novelle („GWB-E“). Er kommt zu dem Ergebnis, dass § 33f GWB-E es versäumt, Art. 19 Abs. 4 RL umzusetzen, obwohl dieser einen eigenen – wenn auch zweifelhaften – Regelungsgehalt hat. Darüber hinaus erlaubt § 33f GWB-E eine Abdingbarkeit der Wirkung von Vergleichen, welche die RL nicht vorsieht. Schließlich enthält § 33f GWB-E keine Regelung, wie eine Überkompensation des Geschädigten verhindert werden kann, wenn der Verursachungsanteil des sich vergleichenden Kartellanten kleiner ist als die Vergleichsquote.
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