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Resumen de "Big Data“: Die Bedeutung von Daten im Kartellrecht

Marcel Nuys

  • Die kartellrechtliche Bedeutung von Daten ist viel diskutiert, in der Sache aber weitestgehend ungeklärt. Dieser Beitrag versteht sich als Hilfestellung für die Beantwortung der drängendsten kartellrechtlichen Fragen und wird zu diesem Zweck die folgenden Kernthesen begründen: Die Inhaberschaft einer umfangreichen Datenbank begründet nicht per se Marktmacht i. S. des § 18 GWB. Im Rahmen der Marktmachtbetrachtung ist vielmehr einzelfallbezogen das Zusammenspiel zwischen (i) Datenmenge, -qualität und -verfügbarkeit auf der einen Seite sowie (ii) den Analysefähigkeiten und Monetarisierungsmöglichkeiten des sammelnden Unternehmens auf der anderen Seite zu untersuchen. Entscheidendes Kriterium dieser Prüfung wird häufig die Fähigkeit zur Datenanalyse und das damit verbundene Geschäftsmodell sein. Darüber hinaus sprechen gute Gründe dafür, einen (einklagbaren) Anspruch auf Zugang zu einer umfangreichen Datensammlung abzulehnen, weil diese in der Regel keine „Essential Facility“ i. S. des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB ist. Schließlich bestehen im Einzelfall erhebliche dogmatische Hürden, die Nutzung von Daten unter Verstoß gegen nicht-kartellrechtliche Vorschriften (z. B. solche des Urheber- oder Datenschutzrechts) als missbräuchliches Verhalten zu sehen.


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