Bis vor wenigen Jahren schlossen zahlreiche Gemeinden mit US- Investoren so genannte Cross-Border-Leasinggeschäfte über langlebige, gemeindeeigene Wirtschaftsgüter ab, um zusätzliche Mittel für den Gemeindehaushalt zu generieren. Die gemeindlichen Organe bzw. Organteile stuften die Gefahr des Fehlschlagens eines solchen Geschäfts als gering ein. Sollte aber entgegen dieser Annahme eine Cross-Border-Leasingtransaktion misslingen und US-Investoren mit erheblichen Ersatzforderungen auf deutsche Gemeinden zukommen, steht auch eine strafrechtliche Aufarbeitung dieser Geschäfte an. Anhand dieser Konstellation untersucht der Verfasser, inwieweit sich die typischerweise auf Seiten der Gemeinde Beteiligten wie Gemeindevertreter, Bürgermeister oder Kommunalaufsicht wegen Untreue strafbar gemacht haben können. Dabei stellt sich heraus, dass eine Strafbarkeit gem. § 266 StGB regelmäßig nicht besteht, ohne dass es hierbei auf eine restriktive Auslegung der Pflichtverletzung oder des Vorsatzes ankäme.
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