In seinem Urteil vom 2. 12. 2005 hat der 5. Strafsenat des BGH – fast nebenbei – fundamentale Aussagen zu Gegenstand und Wert des Erlangten formuliert, wenn Entscheidungsträger im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit der Folge bestochen werden, dass das von den Bestechenden repräsentierte Unternehmen den Zuschlag erhält. Eine nähere Analyse erhellt, dass diese Äußerungen in jedem Fall gegen ein Gesetz verstoßen. Sollen sie nicht mit dem in § 73 Abs. 1 S. 1 StGB enthaltenen Bruttoprinzip kollidieren, können sie nur so interpretiert werden, dass das Gericht die mit dem Auftragserhalt scheinbar einhergehende Steigerung des originären Geschäfts- oder Firmenwerts zur Abschöpfung empfiehlt. Das Ergebnis dieser Interpretationsvariante verstößt jedoch seinerseits gegen Gesetze der Logik.
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