•Das Recht der verbundenen Unternehmen, bestehend aus den §§ 15 ff., 291–328 AktG, darf zu den markantesten Neuerungen des AktG 1965 gerechnet werden. Heute, gut 50 Jahre nach Inkrafttreten des AktG 1965, sehen sich die aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen rechtspolitischer Kritik ausgesetzt. Darüber hinaus zeigt sich immer deutlicher, dass aus Sicht der Praxis zentrale aktienrechtliche Fragen verbundener Unternehmen in §§ 291 ff., 311 ff. AktG nicht geregelt sind. Neben der Überlagerung durch kapitalmarktrechtliche Vorschriften, europäischen Einflüssen und der zunehmenden Herausbildung konzernweiter Verhaltenspflichten von Vorstand und Aufsichtsrat sind es insbesondere Sanktionsnormen des Kartell-, Kapitalmarkt- und Datenschutzrechts, die Recht und Realität verbundener Unternehmen jenseits dessen, was sich dem Text des AktG entnehmen lässt, prägen. Der Beitrag skizziert die wesentlichen Entwicklungen und entfaltet rechtspolitische Vorschläge.
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