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Resumen de Zur Koordination von Einzelgläubiger- und Insolvenzanfechtung gemäß §§ 16 bis 18 AnfG

Martin Jungclaus

  • Die in den §§ 16 bis 18 AnfG geregelte Koordination von Einzelgläubiger- und Insolvenzanfechtung auf der Ebene des konkreten Einzelfalls hat ein klassisches Mehrpersonenverhältnis zum Gegenstand. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners werden die zuvor zwischen dem Anfechtungsgegner und den anfechtungsberechtigten Einzelgläubigern bestehenden parallelen Zweipersonenverhältnisse um den Insolvenzverwalter als weiteren Beteiligten erweitert. Besonders spannungsgeladen ist das daraus resultierende Mehrpersonenverhältnis in dem Sonderfall des Fehlens eines orginären Insolvenzanfechtungsrechts des Verwalters wegen Überschreitung der Anfechtungsfristen der §§ 130 ff InsO bei gleichzeitigem Fortbestehen von Einzelgläubigeranfechtungsrechten bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.

    Das soll im Rahmen des vorliegenden Beitrags anhand von zwei bislang nicht angemessen gewürdigten Problemen bei der Anwendung der grundlegenden Koordinationsnorm des § 16 Abs. 1Satz1 AnfG verdeutlicht werden. Zum einen gilt es, die tradierte Auffassung in Frage zu stellen, das in dieser Vorschrift normierte Ve1folgungsrecht des Verwalters zwinge zu der Annahme, das Anfechtungsrecht diene generell, also auch in dem genannten Sonderfall dem Befriedigungsinteresse der Gläubigergesamtheit im Insolvenzverfahren. Zum anderen ist auf eine mangelnde Abstimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG mit den Fristenregelungen der durch das MoMiG neu konzipierten Anfechtungstatbestände des § 135 Abs. 1 und 2 lnsO einerseits und der §§ 6, 6a AnfG andererseits hinzuweisen und nach Möglichkeiten zu suchen, Wertungswidersprüche dennoch bereits de lege lata zu vermeiden.


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