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Resumen de Stärkung der wahrgenommenen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch Angaben zu den Honoraren im Konzernanhang?

Hans-Jürgen Kirsch, Corinna Ewelt Knauer, Florian Gallasch

  • Deutsch

    Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats soll nach Ziffer 5.3.2 des DCGK die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers überwachen und sich mit der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befassen. Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers muss jedoch auch von den Adressaten der Berichterstattung wahrgenommen werden, um Vertrauen in sein Wirken zu festigen. Um diese wahrgenommene Unabhängigkeit zu fördern, sind prüfungspflichtige Unternehmen im Einzelabschluss bzw. kapitalmarktorientierte Unternehmen im Konzernabschluss gem. § 285 Nr. 17 HGB respektive § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB verpflichtet, die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Unternehmen und Abschlussprüfer anzugeben. Die vorliegende Studie zeigt jedoch, dass Unternehmen dieser Angabepflicht aufgrund gesetzlicher Unschärfen sehr unterschiedlich nachkommen. Konkret kann gezeigt werden, dass sich die berichteten Honorarhöhen in Abhängigkeit von der gewählten Abbildungsvariante deutlich unterscheiden. Diese Unterschiede können die wahrgenommene Unabhängigkeit einschränken und folglich die Zielsetzung der gesetzlichen Regelungen unterlaufen. Diese Unzulänglichkeit dürfte auch zu der umfassenden europäischen Gesetzesinitiative zur Neuordnung des Marktes für Abschlussprüferleistungen beigetragen haben, die gravierende Auswirkungen auf Unternehmen sowie Wirtschaftsprüfer haben könnte. Vor diesem Hintergrund entwickelt der vorliegende Beitrag einen Abbildungsvorschlag, der es ermöglicht, die finanziellen Verflechtungen zwischen Abschlussprüfer und zu prüfendem Unternehmen/Konzern transparenter darzustellen und folglich deutlich besser den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

  • English

    With respect to paragraph 5.3.2 of the German Code of Governance the audit committee shall overview the auditor’s independence and shall negotiate the audit fees with the engaged audit firm. However, the auditor’s independence must be recognized by the addresses of the financial report. Therefore, following § 285 Nr. 17 HGB and § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB the fees paid to the auditor must be reported in the notes to enable addresses to judge about auditor’s independence based on the fees reported. However, the study shows that the disclosure requirement under German GAAP is ambiguous and thus leads to a variety of different interpretations in practice. In detail, it can be demonstrated that the reported fees paid to the auditor differ structurally depending on the chosen variant of disclosure. This threat might have – among other reasons – encouraged the European commission to provide extensive propositions for restructuring the relationship between auditors and clients. Beyond this background this paper suggests an alternative proposition for documenting the relationship between the auditor on the one hand and the audit client on the other hand.


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