Bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den herrschenden Aktionär und die Einsetzung eines Besonderen Vertreters wird die Vorschrift des § 147 AktG aufgrund des Stimmverbots des § 136 AktG zum Minderheitsrecht umfunktioniert. Die rechtlichen Unsicherheiten, die im Hinblick auf die Substantiierung der (angeblichen) Ersatzansprüche in der Praxis bestehen, laden zum Missbrauch ein und haben ein lukratives neues Geschäftsmodell geschaffen. Der Beitrag zeigt nach umfassender Erörterung der Problematik eine dogmatisch saubere Lösung der lückenhaften gesetzlichen Regelung auf und gibt sowohl für die Rechtsprechung (auch im Rahmen des § 122 AktG) als auch für den Versammlungsleiter Hinweise für eine rechtssichere Handhabung, wenn Minderheitsaktionäre Beschlussanträge gem. § 147 AktG stellen.
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