Marcus Bergmann, Magdalena Vogt
Am 2.7.2016 ist das 1. FiMaNoG in Kraft getreten und damit das Kapitalmarktstrafrecht novelliert worden. Überraschend wurde die Vermutung geäußert, dies könne zu einer Straflosigkeit für sämtliche Altfälle geführt haben. Der Beitrag zeigt anhand einer sorgfältigen Unterscheidung zwischen den Zeitpunkten des Inkrafttretens und der Geltung von EU-Verordnungen auf, dass das hier maßgebliche Problem in der Unbestimmtheit von straf- und bußgeldrechtlichen Vorschriften liegt. Er zeichnet dazu die komplexe Verzahnung dieser Vorschriften mit europarechtlichen Vorgaben nach und kommt zu dem Ergebnis, dass es lediglich in Einzelfällen zur Straflosigkeit gekommen sein kann. Schließlich beleuchten die Autoren noch die Möglichkeit, dies nachträglich zu korrigieren.
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