Rainer Heurung, Benjamin Engel, Ariane Bresgen
Ein Kernbereich des Europäischen Steuerrechts stellt die Berücksichtigung von grenzüberschreitenden Verlusten dar. Seit der Grundsatzentscheidung des EuGH in der Rechtssache Marks & Spencer ließ sich das Thema wie folgt zusammenfassen: Laufende Auslandsverluste müssen nicht zum Abzug zugelassen werden; im anderen Staat endgültig nicht mehr verrechenbare “finale Verluste” sind hingegen im Inland zu berücksichtigen. Nachdem diese Grundsätze von der Generalanwältin Kokott in Frage gestellt wurden, entschied der EuGH am 21.2.2013 in der Rechtssache A Oy (GmbHR 2013, 321), dass finale Verluste von ausländischen Tochtergesellschaften weiterhin bei der Muttergesellschaft Berücksichtigung finden können. Der vorliegende Beitrag stellt die Folgen dieser Entscheidung für die Praxis dar.
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