Der Große Senat des BFH hat mit Beschl. v. 31.1.2013 – GrS 1/10 (GmbHR 2013, 547 – in dieser Ausgabe) den bislang vorherrschenden subjektiven Fehlerbegriff im Bilanzsteuerrecht aufgegeben. Das Finanzamt ist danach im Rahmen der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz (und deren einzelnen Ansätzen) zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war. Diese seit Anfang 2010 mit Spannung erwartete Entscheidung des Großen Senats des BFH verdient spontane Anmerkungen, weil sie aus mehreren Gründen grundlegend für die Bilanzierungs- und Prüfungspraxis ist und eine Reihe von Folgefragen aufwirft.
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