Die seit dem 3.7.2016 geltende Marktmissbrauchsverordnung stellt das Recht der Ad-hoc-Publizität auf ein neues rechtliches Grundgerüst, das u.a. durch Guidelines der ESMA zur Selbstbefreiung konkretisiert wird. Die BaFin als nationale Aufsichtsbehörde kann von diesen Leitlinien begründend abweichen und sollte dies aus Praktikersicht auch tun, um den Besonderheiten des deutschen Aktienrechts mit seinem Two-Tier-System (Vorstand und Aufsichtsrat) Rechnung zu tragen. Der Beitrag beleuchtet die drängendsten drei Fallgruppen.
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