Die Regelung der Marktsondierung gem. Art. 11 MAR erleichtert die Kommunikation zwischen Emittenten und Bietern einerseits, institutionellen Anlegern andererseits, indem die Weitergabe von Insiderinformationen nicht gegen das Weitergabeverbot gem. Art. 14 lit. c MAR verstößt. Dieses Privileg knüpft an die Einhaltung zahlreicher Anforderungen an die Sondierten. Zudem sollen nach Ansicht der ESMA auch die Sondierungsempfänger, i.e. die institutionellen Anleger, Organisations- und Dokumentationspflichten unterliegen. Der Beitrag stellt die Regelungen vor und erörtert damit verbundene Zweifelsfragen.
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