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Resumen de Die rechtssichere Gestaltung des Rangrücktritts

Andreas Henkel, Jochen Wentzler

  • Ein Rangrücktritt des Gesellschafters oder eines Dritten verringert unmittelbar die in der Überschuldungsbilanz der Gesellschaft zu passivierenden Verbindlichkeiten. Mittelbar wirkt er sich durch das Absenken der zukünftigen Tilgungs- und (sofern vereinbart) auch Zinslast zudem positiv auf die Zahlungsfähigkeit und somit auf die Fortführungsprognose aus, die seit Inkrafttreten des FMStG, das nunmehr entfristet wurde (hierzu bereits Böcker/Poertzgen, GmbHR 2013, 17 ff.), allein bereits die Überschuldung verhindern kann (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO). Der Gläubiger, der sich zu einem Rangrücktritt bewegen lässt, hat naturgemäß ein Interesse daran, die Verschlechterung seiner Position möglichst in Grenzen zu halten. Das betrifft in der Praxis insbesondere den Wunsch, den Rangrücktritt zu befristen bzw. mit einer Widerrufs- oder Kündigungsmöglichkeit zu versehen oder eine ihm ggf. gewährte Sicherheit behalten zu können. Eine fehlerhafte Umsetzung kann hier dazu führen, dass der Rangrücktritt wirkungslos ist. Dann wurde die Insolvenzreife, entgegen der Auffassung der Beteiligten, die sich in Sicherheit wiegen, gar nicht vermieden bzw. beseitigt. Der vorliegende Beitrag stellt die insoweit auftretenden Schwierigkeiten samt Lösungsmöglichkeiten dar


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