Nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH zum Erfordernis eines „Absatzerfolges“ im Rahmen des § 259 StGB stellt sich die Frage, ob diese Änderung auch die Hehlereimodalität des „Absetzenhelfens“ erfasst. Der Verfasser bejaht die Frage im Ergebnis, auch wenn dieser Standpunkt noch nicht dem leitlinienbildenden Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht, weil über das Erfordernis eines „Absatzhilfeerfolges“ bisher nicht tragend entschieden ist. Vor diesem Hintergrund kritisiert der Beitrag einen Beschluss des 2. Strafsenats des BGH vom 13.8.2015, in dem dieser ohne nähere Erörterung davon ausging, aus der Erfolgsbezogenheit des Absetzens ergebe sich automatisch, dass auch das Absetzenhelfen eine tatsächliche Weiterverschiebung der bemakelten Sache erfordere. Der Verfasser zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen ein künftig mit der Frage der Erfolgsbezogenheit des Absetzenhelfens befasster Senat des BGH eine Divergenzanfrage bei den übrigen Senaten und gegebenenfalls eine Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen vornehmen muss.
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