Mit seinem Urteil vom 30.9.2015 – I R 77/13 hat der I. Senat des BFH seine Rechtsprechung zu § 20 Abs. 4 UmwStG a.F. für das UmwStG i.d.F. des SEStEG (in casu für einen qualifizierten Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG) übernommen. Das überrascht nicht. Nach der Vorstellung dieses Urteils wird hier der Inhalt der sog. materiellen Bindungswirkung beschrieben und werden die Grenzen dieser Bindungswirkung aufgezeigt. Auf dieser Grundlage findet die Senatsrechtsprechung in der Revision I R 77/13 Zustimmung. Schließlich soll der Beitrag veranschaulichen, dass die Effektivität des Rechtsschutzes jedenfalls de lege ferenda gesteigert werden sollte.
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