Anmeldungen zum Handelsregister können einen zeitlichen und organisatorischen Aufwand für Unternehmen und ihre Geschäftsführer bedeuten. Gerade bei international agierenden Unternehmen befinden sich die Geschäftsführer, die die Anmeldungen zum Handelsregister bewirken, nicht immer am Sitz der Gesellschaft oder gar in Deutschland. Das teilweise wenig bekannte Antragsrecht der Notare gemäß § 378 Abs. 2 FamFG bietet interessante Möglichkeiten, Handelsregisteranmeldungen zu vereinfachen. So ist es in bestimmten Fällen möglich, auf eine Mitwirkung der Geschäftsführer bei Anmeldungen zum Handelsregister zu verzichten. Der vorliegende Beitrag untersucht die Möglichkeiten und Grenzen des Antragsrechts der Notare anhand einzelner Fälle aus der GmbH-Praxis.
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