§ 17 UWG ist als Bestandteil des Wettbewerbsrechts nicht geeignet, Strafen für wettbewerbsfremdes Verhalten zu legitimieren. Unter dieser Prämisse unterbreitet der Autor einen Vorschlag zur Eingrenzung der Norm und regt an, das Strafrecht zum Schutz von Unternehmensgeheimnissen künftig nicht mehr als wettbewerbsrechtliche Straftaten einzuordnen, sondern im StGB zu platzieren.
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