Der Beitrag befasst sich mit der Frage, unter welchen Umständen sich ein Insolvenzverwalter wegen Geldwäsche gem. § 261 StGB strafbar machen kann, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Straftäters eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, eine ,,bemakelte" Insolvenzmasse zu verwalten und zu verwerten. Angesichts der Tatsache, dass zahlreiche Fälle denkbar sind, in denen der Insolvenzverwalter durch seine Tätigkeit den Tatbestand des § 261 StGB erfüllen kann, wird erörtert, ob und gegebenenfalls auf welcher dogmatischen Grundlage eine Strafbarkeitsbegrenzung erfolgen kann, die der speziellen Tätigkeit des Insolvenzverwalters gerecht wird.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados