Der BGH verweigert dem Hinterzieher von Umsatzsteuer die spätere Berufung auf den nicht ausgeübten Vorsteuerabzug. Dieses vom Schrifttum größtenteils kritisierte Ergebnis ist nach Ansicht des Verfassers logische Folge umsatzsteuerlicher Systematik, da eine Herabsetzung der Umsatzsteuer nach den §§ 15, 16 UStG die tatsächliche Nutzung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug durch den Steuerpflichtigen voraussetzt, welche hier jedoch gerade unterblieben ist. Holt der Täter die Absetzung im Verwaltungsverfahren schließlich nach, könne dieses für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit keine Rolle mehr spielen, da der einmal eingetretene Hinterziehungserfolg nicht mehr rückgängig zu machen sei. Dass abziehbare Vorsteuerbeträge nach der Rechtsprechung im Hinblick auf die subjektive Tatseite sowie unter Strafzumessungsgesichtspunkten zugunsten des Täters Berücksichtigung finden können, stelle keinen Widerspruch dar, sondern entspreche letztlich nur allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen.
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