Der Vorwurf des Verstoßes gegen § 266a StGB wird oft damit begründet, der Unternehmer habe die Umstände gekannt oder erkennen können, aus denen sich eine Arbeitnehmerstellung der eingesetzten Person ergebe. Inwieweit dem Tätigwerden an sich zulässige und wirksame Subunternehmerverträge zugrunde liegen, bleibt nach dem Eindruck des Verfassers in Strafverfahren bislang weitgehend unberücksichtigt. Der Autor stellt Voraussetzungen und Irrtumsfolgen des komplexen normativen Tatbestandsmerkmals „Arbeitgeber“ in § 266a StGB unter kritischer Würdigung der Rechtsprechung näher dar. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass kein Vorsatz angenommen werden kann, wenn der Unternehmer nach einer vertretbaren laienhaften Bewertung aller ihm bekannten Umstände zu dem Ergebnis gelangt, nicht Arbeitgeber zu sein. Die von ihm getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.
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