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Resumen de Anwendbarkeit von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG im Rahmen der Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften

Thyl N. Haßler

  • Verzicht auf und Vergleich über Schadensersatzansprüche gegen aktuelle und ehemalige Organmitglieder einer Aktiengesellschaft sind nur unter den engen Voraussetzungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zulässig. Für den Fall der Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften und dem damit einhergehenden Erlöschen der (ehemaligen) Mandatsgesellschaft der Organe der übertragenden Aktiengesellschaft ist umstritten, ob die für die Geltendmachung solcher Ansprüche zuständigen Organe der übernehmenden Aktiengesellschaft ebenfalls das strenge Regime des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zu beachten haben oder ob Verzicht und Vergleich in diesem Fall unter erleichterten Voraussetzungen möglich sind. Der vorliegende Beitrag erörtert ausgewählte Aspekte dieser Fälle, wobei sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Sonderkonstellation der Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften beschränken.


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